Unsere AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Planet in Green Construction GmbH

für Lieferung, Montage und Inbetriebnahme von Photovoltaik-, Speicher- und Energieanlagen sowie zugehörige Planungs- und Beratungsleistungen
Stand: Oktober 2026

§1 Geltungsbereich, Begriffe

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der Planet in Green Construction GmbH, Biemser Str. 140A, 32107 Bad Salzuflen („wir“), und ihren Kunden über die Lieferung, Montage, Inbetriebnahme und Wartung von Photovoltaikanlagen, Batteriespeichern, Ladeeinrichtungen und sonstigen Komponenten der Energietechnik sowie über damit zusammenhängende Planungs-, Beratungs- und Ingenieurleistungen.

(2) Verbraucher ist jede natürliche Person, die den Vertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Vertragsschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB). Bestimmungen, die nur für Verbraucher oder nur für Unternehmer gelten, sind als solche gekennzeichnet; alle übrigen Bestimmungen gelten für beide.

(3) Es gilt die bei Vertragsschluss gültige Fassung dieser AGB.

(4) Nur gegenüber Unternehmern: Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt haben. Dies gilt auch, wenn wir in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos leisten.

(5) Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB). Für den Inhalt solcher Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein Vertrag oder unsere Bestätigung in Textform maßgebend.


§ 2 Angebot, Vertragsschluss, Unterlagen

(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Mit der Unterzeichnung und Rücksendung unseres Angebots gibt der Kunde ein verbindliches Angebot zum Vertragsschluss ab, an das er zwei Wochen ab Zugang bei uns gebunden ist.

(2) Der Vertrag kommt erst zustande, wenn uns das vom Kunden unterzeichnete Angebot vorliegt und wir den Auftrag mit einer Auftragsbestätigung in Textform bestätigt haben. Maßgeblich für den Vertragsinhalt sind das unterzeichnete Angebot und die Auftragsbestätigung.

(3) An Planungsunterlagen, Zeichnungen, Belegungsplänen, Ertragsprognosen und Wirtschaftlichkeitsberechnungen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Der Kunde darf sie nur für den Vertragszweck sowie gegenüber Banken, Förderstellen, Behörden und dem Netzbetreiber verwenden. Kommt kein Vertrag zustande, sind sie auf Verlangen zurückzugeben oder zu löschen.


§ 3 Widerrufsrecht

(1) Nur gegenüber Verbrauchern: Wird der Vertrag ausschließlich über Fernkommunikationsmittel geschlossen (z. B. Übersendung des Angebots und Rücksendung des unterzeichneten Angebots per Post oder E-Mail) oder außerhalb unserer Geschäftsräume, steht dem Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Die Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular erhält der Kunde zusammen mit unserem Angebot.

(2) Nur gegenüber Verbrauchern: Mit der Ausführung beginnen wir vor Ablauf der Widerrufsfrist nur, wenn der Verbraucher dies ausdrücklich verlangt. Widerruft er den Vertrag danach, schuldet er Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen nach Maßgabe von § 357a BGB.


§ 4 Leistungsumfang, Beschaffenheit, Ertragsprognosen

(1) Art und Umfang unserer Leistungen ergeben sich abschließend aus dem angenommenen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung einschließlich Leistungsbeschreibung. Nicht ausdrücklich aufgeführte Leistungen sind nicht geschuldet. Die in § 6 genannten Aufgaben liegen im Verantwortungsbereich des Kunden und gehören nicht zu unserem Auftrag, sofern sie im Angebot nicht ausdrücklich als Leistungsbestandteil aufgeführt sind.

(2) Wir führen unsere Leistungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik aus, insbesondere nach den einschlägigen VDE-Bestimmungen und den Technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers. Soweit nichts anderes vereinbart ist, bestimmen wir die Art der Ausführung (z. B. Kabelwege, Montagesystem, Hilfsmittel) unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Kunden.

(3) Ertragsprognosen, Eigenverbrauchs- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen beruhen auf Modellrechnungen mit statistischen Wetterdaten, Annahmen zur Verschattung und den Verbrauchsangaben des Kunden. Sie dienen der Orientierung und stellen keine Beschaffenheitsvereinbarung und keine Garantie dar, es sei denn, dies ist ausdrücklich in Textform vereinbart. Gleiches gilt für Angaben zu Einspeisevergütung, Fördermitteln und steuerlichen Folgen, die von gesetzlichen Regelungen und Entscheidungen Dritter abhängen. Unsere Haftung für eine schuldhaft fehlerhafte Berechnung nach § 12 bleibt unberührt.

(4) Eine Garantie im Rechtssinne (§§ 443, 639 BGB) übernehmen wir nur, wenn wir sie ausdrücklich in Textform als Garantie bezeichnen.

(5) Geringfügige, technisch bedingte Farb- und Strukturabweichungen von Modulen und Komponenten innerhalb der Herstellertoleranzen stellen keinen Mangel dar, soweit sie Funktion und Leistung nicht beeinträchtigen und dem Kunden zumutbar sind.

(6) Sind vereinbarte Komponenten nach Vertragsschluss nicht oder nur mit erheblicher Verzögerung lieferbar, gilt:
(a) Technisch gleichwertige Komponenten (mindestens gleiche Leistung, Effizienz, Zertifizierung und Garantiebedingungen) dürfen wir ohne Mehrpreis einsetzen, sofern dies dem Kunden zumutbar ist; wir informieren den Kunden vor dem Einbau in Textform.
(b) Höherwertige Komponenten oder Komponenten mit höherer Leistung setzen wir nur ein, wenn der Kunde dem Austausch und dem dafür anfallenden Mehrpreis zuvor in Textform zugestimmt hat. Stimmt er nicht zu und ist keine gleichwertige Komponente verfügbar, gilt § 7 Abs. 5.


§ 5 Mängelhaftung und Herstellergarantien

(1) Für Mängel unserer Leistungen und der von uns gelieferten Komponenten haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften während der Verjährungsfrist für Mängelansprüche (§ 13 Abs. 7). Ist eine Komponente mangelhaft, umfasst die Nacherfüllung auch ihren Austausch einschließlich Ausbau, Einbau, Transport und Wiederinbetriebnahme auf unsere Kosten.

(2) Herstellergarantien (z. B. Produkt- und Leistungsgarantien für Module, Wechselrichter und Speicher) sind freiwillige Zusagen des jeweiligen Herstellers. Wir übernehmen sie nicht als eigene Verpflichtung. Eine Haftung aus diesen Garantien entsteht für uns nicht dadurch, dass wir die Komponenten geliefert oder eingebaut haben. Inhalt, Dauer und Bedingungen richten sich ausschließlich nach den Garantiebedingungen des Herstellers, die wir dem Kunden mit den Anlagenunterlagen übergeben.

(3) Soweit uns Ansprüche aus Herstellergarantien zustehen, treten wir diese mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung an den Kunden ab; der Kunde nimmt die Abtretung an. Wir übergeben ihm die zur Geltendmachung erforderlichen Unterlagen (insbesondere Rechnungen, Seriennummern, Inbetriebnahmeprotokoll).

(4) Die gesetzlichen Mängelrechte des Kunden gegen uns werden durch Herstellergarantien weder eingeschränkt noch ersetzt.

(5) Nach Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche richtet der Kunde Garantieansprüche unmittelbar an den Hersteller. Beauftragt er uns mit der Abwicklung (Fehlerdiagnose, Aus- und Einbau, Versand, Wiederinbetriebnahme), werden diese Leistungen nach unseren jeweils gültigen Sätzen vergütet, soweit der Hersteller die Kosten nicht übernimmt.


§ 6 Verantwortungsbereich und Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Die nachfolgend genannten Aufgaben und Risiken liegen im Verantwortungsbereich des Kunden. Sie gehören nicht zu unserem Auftrag, sofern sie im Angebot nicht ausdrücklich als unsere Leistung aufgeführt sind. Der Kunde erfüllt sie auf eigene Kosten und rechtzeitig vor Ausführungsbeginn.

(2) Berechtigung: Der Kunde versichert, Eigentümer des Gebäudes bzw. Grundstücks oder zur Beauftragung berechtigt zu sein, und holt alle erforderlichen Zustimmungen Dritter ein (z. B. Miteigentümer, Wohnungseigentümergemeinschaft, Vermieter).

(3) Genehmigungen: Der Kunde ist für sämtliche öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Erlaubnisse und Anzeigen verantwortlich, die für Errichtung und Betrieb der Anlage erforderlich sind (z. B. Baugenehmigung, denkmalrechtliche Erlaubnis, Befreiungen nach Bebauungsplan oder Gestaltungssatzung). Die Registrierung der Anlage im Marktstammdatenregister obliegt ihm als Anlagenbetreiber. Die Anmeldung beim Netzbetreiber übernehmen wir, soweit im Angebot vorgesehen; der Kunde erteilt uns hierfür die erforderlichen Vollmachten.

(4) Statik: Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass Gebäude, Dachkonstruktion und Unterkonstruktion die Anlage einschließlich der Wind- und Schneelasten dauerhaft sicher tragen können. Eine statische Prüfung lässt er auf eigene Kosten durchführen.

(5) Blitzschutz: Ist am Gebäude eine Blitzschutzanlage vorhanden, ist deren Prüfung, Anpassung und die Einbindung der neuen Anlage Sache des Kunden.

(6) Dach und verdeckte Bauteile: Der Kunde trägt die Verantwortung für den Zustand des Daches und aller Bauteile, die für uns ohne Öffnen der Dacheindeckung nicht sichtbar sind, insbesondere Lattung, Konterlattung, Sparren, Schalung, Unterspannbahn, Dämmung, darin verlaufende Leitungen sowie Feuchtigkeits-, Fäulnis- oder Schädlingsschäden. Unser Angebot beruht auf den bei der Besichtigung sichtbaren Verhältnissen und den Angaben des Kunden.

(7) Stellen sich vor oder während der Ausführung Umstände aus dem Verantwortungsbereich des Kunden heraus, die die Ausführung wie angeboten verhindern, verzögern oder verteuern, informieren wir den Kunden unverzüglich. Dadurch notwendige Mehrleistungen (z. B. Austausch von Lattung oder Ziegeln, Verstärkungen, zusätzliche Anfahrten und Wartezeiten) werden gesondert vergütet und vor ihrer Ausführung in Textform vereinbart. Kommt keine Einigung zustande oder ist die Ausführung nicht mit zumutbarem Aufwand möglich, gilt § 15. Für Schäden, die auf solchen Umständen beruhen, haften wir nur, wenn wir sie erkennen konnten oder schuldhaft verursacht haben.

(8) Auf für uns erkennbare Bedenken weisen wir den Kunden hin. Zu weitergehenden Untersuchungen, insbesondere zum Öffnen der Dacheindeckung oder zu Bauteilprüfungen, sind wir ohne gesonderte Vereinbarung nicht verpflichtet.

(9) Gefahrstoffe: Der Kunde teilt uns vor Ausführungsbeginn das Baujahr des Gebäudes und ihm bekannte Hinweise auf Asbest oder andere Gefahrstoffe mit. Bei Dächern aus Faserzement, die vor 1993 hergestellt wurden, besteht Asbestverdacht. Arbeiten an asbesthaltigen Bauteilen sind nur geschuldet, wenn sie gesondert vereinbart sind; dadurch entstehende Mehrkosten trägt der Kunde.

(10) Angaben und Zugang: Der Kunde macht vollständige und zutreffende Angaben zu Gebäude, Dach, Elektroinstallation und Stromverbrauch. Er gewährt uns und unseren Nachunternehmern zu den vereinbarten Zeiten Zugang zu allen erforderlichen Bereichen und stellt Baustrom, Wasser sowie Zufahrt und Lagerfläche für Material und Gerüst zur Verfügung.

(11) Verletzt der Kunde diese Pflichten, richten sich unsere Ansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 642 BGB. Dadurch verursachten Mehraufwand hat der Kunde zu erstatten.


§ 7 Ausführungsfristen, Behinderungen

(1) Ausführungs- und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart sind. Sie beginnen nicht, bevor der Kunde seine Mitwirkungspflichten erfüllt hat, insbesondere vorliegende Genehmigungen, eine erforderliche Netzanschlusszusage und eine vereinbarte Anzahlung.

(2) Teilleistungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.

(3) Höhere Gewalt und sonstige Behinderungen: Werden wir durch Umstände an der fristgerechten Leistung gehindert, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen und die wir nicht zu vertreten haben, verlängern sich alle Fristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Dies gilt ausdrücklich auch für verbindlich vereinbarte oder zugesicherte Fristen und Termine. Solche Umstände sind insbesondere Naturereignisse, Unwetter und für Dacharbeiten ungeeignete Witterung, Epidemien, Krieg, Terror, Cyberangriffe, Streiks und Aussperrungen (auch bei Zulieferern), Energie- und Rohstoffmangel, behördliche Maßnahmen, Störungen von Transportwegen sowie Lieferausfälle oder -
verzögerungen der Hersteller, die wir trotz rechtzeitiger Bestellung nicht verhindern konnten.

(4) Für die Dauer einer solchen Behinderung geraten wir nicht in Verzug; Schadensersatzansprüche wegen der Verzögerung sind insoweit ausgeschlossen. Wir informieren den Kunden unverzüglich über Beginn und voraussichtliche Dauer der Behinderung. Dauert sie länger als drei Monate, können beide Parteien hinsichtlich der noch nicht erbrachten Leistungen vom Vertrag zurücktreten; bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten, darüber hinaus geleistete Zahlungen erstatten wir unverzüglich.

(5) Werden wir trotz eines rechtzeitig abgeschlossenen Deckungsgeschäfts von unserem Lieferanten nicht beliefert und ist ein Ersatz nach § 4 Abs. 6 nicht möglich, können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten, wenn die Leistung auch innerhalb einer angemessenen Nachfrist nicht verfügbar ist. Bereits erbrachte Zahlungen des Kunden erstatten wir unverzüglich.

(6) Verzögerungen auf Seiten des Netzbetreibers (z. B. Netzanschlusszusage, Zählerwechsel) haben wir nicht zu vertreten, soweit wir sie nicht verursacht haben.

(7) Wir dürfen qualifizierte Nachunternehmer einsetzen. Unsere Verantwortung gegenüber dem Kunden bleibt davon unberührt.


§ 8 Preise, Verpackung, Versand, Nachträge

(1) Es gelten die Preise des angenommenen Angebots bzw. der Auftragsbestätigung.

(2) Nur gegenüber Verbrauchern: Die Preise sind Gesamtpreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(3) Nur gegenüber Unternehmern: Die Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(4) Liegen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 UStG vor, berechnen wir für Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen und Speichern einen Umsatzsteuersatz von 0 %. Der Kunde bestätigt uns die hierfür erforderlichen Angaben. Stellt sich heraus, dass die Voraussetzungen nicht vorlagen, sind wir zur Nachberechnung der gesetzlichen Umsatzsteuer berechtigt.

(5) Verpackungsmaterialien sind im Preis enthalten und werden nicht gesondert berechnet. Bei Verträgen mit Montage ist auch die Anlieferung der Komponenten zum Montageort im Preis enthalten. Die bei der Montage anfallenden Abfälle einschließlich des Verpackungsmaterials nehmen wir mit und entsorgen sie auf unsere Kosten. Bei reinen Lieferungen ohne Montage gelten die im Angebot ausgewiesenen Versandkosten.

(6) Zusätzliche oder geänderte Leistungen, die der Kunde wünscht, werden gesondert vergütet. Wir vereinbaren sie vor der Ausführung in Textform unter Angabe des Preises; das gilt auch für Wünsche, die der Kunde vor Ort mündlich äußert. Für Bauverträge gelten ergänzend §§ 650b, 650c BGB.


§ 9 Zahlung

(1) Die vereinbarte Vergütung ist nach Fertigstellung in einer Summe zu zahlen. Abschlagszahlungen verlangen wir nur, wenn sie im Angebot ausdrücklich vereinbart sind.

(2) Die Schlussrechnung ist sofort nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Skonto wird nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gewährt. Der Verzug und seine Folgen richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Kunde kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind oder die aus demselben Vertragsverhältnis stammen (insbesondere wegen Mängeln oder Fertigstellungsmehrkosten). Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausüben. Sein Leistungsverweigerungsrecht wegen Mängeln (§ 641 Abs. 3 BGB) bleibt unberührt.

(4) Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist, gilt § 321 BGB: Wir können unsere Leistung bis zur Zahlung oder Sicherheitsleistung verweigern und nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten.

(5) Nur gegenüber Unternehmern: Unser Anspruch auf Sicherheitsleistung nach § 650f BGB bleibt unberührt.


§ 10 Gefahrübergang, Annahmeverzug

(1) Bei Verträgen mit Montage geht die Gefahr mit der Abnahme auf den Kunden über.

(2) Bei reinen Lieferungen geht die Gefahr gegenüber Verbrauchern mit der Übergabe der Ware über, gegenüber Unternehmern mit der Übergabe an das Transportunternehmen.

(3) Der Annahmeverzug des Kunden steht der Übergabe bzw. Abnahme gleich. Für dadurch entstehende Lagerkosten berechnen wir pauschal 0,5 % des Preises der eingelagerten Ware je angefangene Woche, höchstens 5 %, beginnend mit der Mitteilung der Liefer- oder Ausführungsbereitschaft. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist; uns bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten, auf den die Pauschale angerechnet wird.


§ 11 Abnahme

(1) Der Kunde kann eine förmliche Abnahme mit gemeinsamem Termin und Protokoll verlangen. Dieses Verlangen hat er vor Zahlung der Schlussrechnung in Textform an uns zu richten.

(2) Zahlt der Kunde die Schlussrechnung, ohne zuvor eine förmliche Abnahme verlangt oder Mängel angezeigt zu haben, gilt die Leistung mit der Zahlung als abgenommen.

(3) Mit der Schlussrechnung fordern wir den Kunden zugleich zur Abnahme auf. Die Leistung gilt auch dann als abgenommen, wenn der Kunde nicht innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Schlussrechnung die Abnahme unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert (§ 640 Abs. 2 BGB). Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur, wenn die Schlussrechnung in Textform auf diese Folge hinweist.

(4) Verzögert sich die Inbetriebnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben (z. B. ausstehender Zählerwechsel durch den Netzbetreiber), gelten die Absätze 1 bis 3 für die betriebsbereit installierte Anlage. Die Inbetriebnahme holen wir nach, sobald dies möglich ist; sie bleibt geschuldet.

(5) Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden (§ 640 Abs. 1 Satz 2 BGB).


§ 12 Haftung

(1) Wir haften unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistig verschwiegenen Mängeln, im Umfang einer übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir im Übrigen nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

(3) Im Übrigen ist eine Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten unserer Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

(4) Die gesetzlichen Mängelrechte des Kunden auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung bleiben unberührt; für ihre Verjährung gilt § 13 Abs. 7.


§ 13 Mängelrechte

(1) Für Mängel gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Bei Werkleistungen wählen wir, ob wir den Mangel beseitigen oder die Leistung neu herstellen (§ 635 Abs. 1 BGB). Bei Kaufverträgen mit Verbrauchern hat der Kunde das Wahlrecht nach § 439 BGB. Haben wir die Komponente eingebaut, umfasst die Nacherfüllung stets deren Aus- und Einbau (§ 5 Abs. 1).

(3) Der Kunde gibt uns Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist und gewährt uns hierzu Zugang zur Anlage. Mit seiner Zustimmung dürfen wir zur Fehleranalyse auf Monitoring-Daten der Anlage zugreifen.

(4) Stellt sich heraus, dass kein Mangel vorliegt, für den wir einzustehen haben, und hätte der Kunde dies bei zumutbarer Prüfung erkennen können, hat er die Kosten der Überprüfung (insbesondere Anfahrt und Fehlerdiagnose) zu erstatten.

(5) Kein Mangel liegt vor bei Schäden, die auf natürlichem Verschleiß, einer innerhalb der Herstellerangaben liegenden Leistungsdegradation, unsachgemäßer Bedienung, Nichtbeachtung von Bedienungs- und Wartungsanleitungen, Eingriffen Dritter oder äußeren Einwirkungen beruhen, für die wir nicht einzustehen haben.

(6) Nur gegenüber Unternehmern: Bei reinen Lieferungen ohne Montage gilt für Kaufleute § 377 HGB. Sonstige Unternehmer haben offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Ware in Textform anzuzeigen; andernfalls sind Mängelansprüche wegen dieser Mängel ausgeschlossen.

(7) Verjährung: Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Gegenüber Unternehmern verjähren Mängelansprüche aus Kaufverträgen und aus Werkleistungen, die kein Bauwerk betreffen, in einem Jahr ab Ablieferung bzw. Abnahme. Dies gilt nicht für Ansprüche (a) bei Bauwerken und Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür, (b) bei Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, (c) aus Rückgriff nach §§ 445a, 445b, 478 BGB, (d) auf Schadensersatz nach § 12 Abs. 1 sowie (e) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder Übernahme einer Garantie. Insoweit gelten die
gesetzlichen Fristen.


§ 14 Eigentumsvorbehalt

(1) Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung aus dem jeweiligen Vertrag unser Eigentum. Werden sie durch den Einbau wesentlicher Bestandteil des Grundstücks oder Gebäudes, erlischt der Eigentumsvorbehalt nach den gesetzlichen Vorschriften; unsere Vergütungsansprüche bleiben unberührt.

(2) Vor vollständiger Bezahlung darf der Kunde die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Über Zugriffe Dritter, insbesondere Pfändungen, hat er uns unverzüglich zu informieren.

(3) Zahlt der Kunde die fällige Vergütung nicht, können wir nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Zahlungsfrist vom Vertrag zurücktreten und die Herausgabe der Vorbehaltsware verlangen, soweit diese nicht wesentlicher Bestandteil geworden ist.

(4) Nur gegenüber Unternehmern: Der Eigentumsvorbehalt sichert auch alle übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung. Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterveräußern oder verbauen. Die daraus entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt er bereits jetzt in Höhe unseres Rechnungsbetrags an uns ab; wir nehmen die Abtretung an. Der Kunde bleibt zur Einziehung ermächtigt, solange er seinen Zahlungspflichten nachkommt und kein Insolvenzantrag gestellt ist. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, geben wir auf Verlangen Sicherheiten nach unserer Wahl frei.


§ 15 Rücktritt bei technischer oder rechtlicher Undurchführbarkeit

(1) Stellt sich vor oder während der Ausführung heraus, dass die Tragfähigkeit des Daches nicht ausreicht, der Zustand von Dach oder verdeckten Bauteilen (§ 6 Abs. 6) die Montage nicht zulässt, ein Netzanschluss nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist oder eine erforderliche Genehmigung versagt wird, und lässt sich dies auch durch eine zumutbare Anpassung des Vertrags nicht beheben, kann jede Partei vom Vertrag zurücktreten.

(2) In diesem Fall erstatten wir bereits geleistete Zahlungen unverzüglich. Bereits erbrachte Leistungen, die im Angebot ausdrücklich als gesondert vergütungspflichtig ausgewiesen sind (z. B. Planung, Netzanfrage, Statik) sowie bis dahin ausgeführte Arbeiten und notwendige Rückbauten sind zu vergüten.


§ 16 Kündigung

(1) Kündigt der Kunde den Vertrag vor Vollendung ohne wichtigen Grund (§ 648 BGB), steht uns die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs zu. Für den Kunden bereits beschaffte Komponenten, die nicht zurückgegeben oder anderweitig verwendet werden können, gelten nicht als ersparte Aufwendungen. Es wird vermutet, dass uns 5 % der auf den noch nicht erbrachten Teil entfallenden Vergütung zustehen; beiden Seiten bleibt ein abweichender Nachweis vorbehalten.

(2) Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.


§ 17 Form von Erklärungen

(1) Anzeigen und Erklärungen des Kunden, insbesondere Mängelanzeigen, Fristsetzungen, Rücktritts- und Kündigungserklärungen, bedürfen der Textform (z. B. Brief oder E-Mail).

(2) Gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt, insbesondere das Schriftformerfordernis für die Kündigung eines Bauvertrags (§ 650h BGB).


§ 18 Datenschutz

(1) Wir verarbeiten personenbezogene Daten des Kunden nach den Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung, soweit dies zur Durchführung des Vertrags erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO). Hierzu geben wir Daten im erforderlichen Umfang an Netzbetreiber, Hersteller (z. B. zur Garantieregistrierung), Nachunternehmer und Förderstellen weiter.

(2) Den Zugriff auf Monitoring-Daten der Anlage und die Verwendung von Fotos der Anlage zu Referenzzwecken nehmen wir nur mit gesonderter Einwilligung des Kunden vor.

(3) Weitere Informationen enthalten unsere Datenschutzhinweise.


§ 19 Verbraucherstreitbeilegung

Nur gegenüber Verbrauchern: Wir sind nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.


§ 20 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Vorschriften des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts entzogen wird.

(2) Erfüllungsort für Montageleistungen ist der Ort der Anlage, im Übrigen unser Geschäftssitz.

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist unser Geschäftssitz in Bad Salzuflen, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist. Dasselbe gilt gegenüber allen Kunden, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegen oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt bei Klageerhebung nicht bekannt ist.


§ 21 Schlussbestimmungen

Sind einzelne Bestimmungen dieser AGB nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der betroffenen Bestimmungen treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 BGB).

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