Allgemeine Geschäftsbedingungen der Planet in Green Construction GmbH
I. Allgemeines
1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen uns und unseren Kunden. Dies umfasst Kaufverträge über die Anlagen, Werkverträge, insbesondere Dienstleistungsverträge, nebst Zubehör.
2. Wir behalten uns vor, diese AGB jederzeit zu ändern, sofern und soweit die Änderung unter Berücksichtigung der Interessen der Planet In Green Construction GmbH dem Kunden zumutbar ist. Änderungen werden dem Kunden spätestens zwei Wochen vor dem Inkrafttreten unter Hinweis auf die Folgen eines nicht erfolgten Widerspruchs schriftlich mitgeteilt. Erfolgt innerhalb von zwei Wochen nach Zugang kein Widerspruch, so gelten die geänderten AGB als angenommen.
3. Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
4. Sämtliche Vereinbarungen sowie etwaige nachträgliche ergänzende oder abweichende Zusatzvereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (Brief, E-Mail oder Fax sind für die Erfüllung der Schriftform ausreichend), außer es gehen speziellere Regeln diesen AGB vor. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
II. Leistungsbeschreibung
1. Unsere Angebote sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns in der Auftragsbestätigung genannt und als verbindlich bezeichnet worden sind.
2. Die Beschaffenheit des Vertragsgegenstands wird abschließend durch ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheitsmerkmale (z.B. Spezifikationen, Kennzeichnungen, Freigabe, sonstige Angaben) beschrieben. Andere als die ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale der Ware sind nicht geschuldet.
3. Angaben zum Vertragsgegenstand (z.B. in Katalogen, Produktinformationen, elektronischen Medien oder auf Etiketten) beruhen auf unseren allgemeinen Erfahrungen und Kenntnissen und stellen lediglich allgemeine, nicht verbindliche
Richtwerte oder Kennzeichnungen dar. Die durch Modellrechnungen ermittelten zu
erwartenden Jahreserträge von Photovoltaikanlagen sind daher nicht verbindlich und sind keine Beschaffenheitsvereinbarung oder Garantie.
4. Angaben zu Beschaffenheit und Einsatzmöglichkeiten unserer Ware beinhalten keine Garantien, insbesondere nicht gemäß §§ 443, 639 BGB, es sei denn, diese werden ausdrücklich schriftlich als solche bezeichnet.
5. Leistet der Hersteller der Produkte oder ein Dritter aus der Lieferkette eine Garantie, so treten wir diese nach vollständiger Bezahlung an den Kunden ab. Wir übernehmen keine Garantien der Hersteller oder anderer Dritter, es entsteht keine Haftung daraus, dass die Leistungen / Produkte durch uns geliefert / verbaut werden.
6. Über die Art der Ausführung und den Einsatz technischer Hilfsmittel, entscheidet die Planet In Green Construction GmbH.
7. Dies bezieht sich grundsätzlich auch auf die zu erbringenden Leistungen.
III. Lieferung
1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart oder von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Wir sind berechtigt, die zu erbringende Leistung in zumutbarem Umfang auch als Teillieferungen auszuführen.
2. Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Die Kosten der Versendung, der Verpackung, einer Transportversicherung sowie anfallender Nachnahme- oder Überweisungsgebühren trägt der Kunde. Gleiches gilt für etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben.
3. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (z.B. Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer,
wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns,
noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
4. Wird uns durch den Kunden eine unangemessen kurze Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt, so wird dadurch keine angemessene Frist in Gang gesetzt.
5. Wir sind berechtigt, uns zur Erfüllung unserer Verpflichtungen Dritter zu bedienen.
6. Ist Vertragsgegenstand die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf einem bestehenden Gebäude, umfasst dieser nur im Falle einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung eine statische Untersuchung des Gebäudes. Eine Einbindung von neu zu errichtenden Anlagen in einen eventuell vorhandenen Blitzschutz ist nicht Gegenstand unserer Leistungen, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Sollte das Objektdach des Kunden aus Well-Eternit bestehen, so ist der Kunde dafür verantwortlich, dass dieses astbestfrei ist.
IV. Preise
1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen zu den Preisen und Bedingungen der schriftlichen Auftragsbestätigung und nach Maßgabe der Preislisten. Im Zweifel gilt der in der schriftlichen Auftragsbestätigung genannte Preis.
2. Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, zuzüglich Verpackung und Versand.
V. Pflichten des Kunden
1. Der Kunde sorgt für die baulichen und rechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung und Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage innerhalb der vertraglich vereinbarten Fristen auf seine Kosten. Er ist verpflichtet, sämtliche Genehmigungen, die im Zusammenhang mit der Errichtung einer Photovoltaikanlage erforderlich sind (z.B. Baugenehmigung), auf eigene Kosten einzuholen. Er beauftragt eine Prüfung der Statik und eine Netzprüfung beim zuständigen Netzbetreiber.
2. Auf Anforderung sind uns die entsprechenden Nachweise vorzulegen.
3. Der Kunde prüft vor Vertragsschluss, ob etwaige Anforderungen und Bedingungen des Herstellers an eine Installation erfüllt werden.
4. Der Kunde gewährt uns sowie von uns beauftragten Dritten uneingeschränkt Zugang, soweit dies zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung erforderlich ist.
5. Mehraufwendungen und Schäden, die sich aus einer Verletzung dieser Pflichten ergeben, gehen zu Lasten des Kunden.
VI. Gefahrenübergang, Abnahme, Annahmeverzug
1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
2. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen vom Kunden zu vertretenden Gründen, sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von € 100,00 pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist beziehungsweise – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware.
Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns ein geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
• Eine Photovoltaikanlage gilt als abgenommen, wenn die Anlage gemäß § 3 Nr. 30 EGG in Betrieb genommen wurde, also die Anlage fest an dem für den dauerhaften Betrieb vorgesehenen Ort und dauerhaft mit dem für die Erzeugung von Wechselstrom erforderlichen Zubehör installiert wurde und der Kunde innerhalb von sieben Werktagen die Abnahme nicht wegen eines angezeigten wesentlichen Mangels verweigert.
• Der Auftraggeber hat das Recht, die Abnahme wegen wesentlicher Mängel zu verweigern. Er hat dem Auftragnehmer mit der Verweigerungserklärung schriftlich mitzuteilen, welche wesentlichen Mängel vorliegen.
• Die Parteien erstellen über die Abnahme ein Protokoll und unterzeichnen es gemeinsam. In das Protokoll sind die zum Zeitpunkt der Abnahme vorliegenden Mängel aufzunehmen.
• Bei fehlender Abnahme oder Mängelanzeige innerhalb der vorgesehenen Frist tritt Abnahmefiktion ein und das Werk gilt als abgenommen. Schweigen steht in diesem Fall einer verweigerten Abnahme ohne Angaben von Mängeln gleich.
• Die Regelungen der §§ 447 Abs. 1, 644 Abs. 2 BGB finden ergänzend Anwendung.
VII. Bezahlung
1. Geldforderungen sind, solange nichts anderes vereinbart, mit Rechnungsstellung fällig und zur Vermeidung von Verzugszinsen innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungszugang zu bezahlen. Skonto wird grundsätzlich nicht gewährt.
2. Mit Ablauf der in Abs. 1 S. 1 genannten Frist kommt der Kunde in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Der kaufmännische Kunde schuldet Fälligkeitszinsen nach § 353 HGB, der nichtkaufmännische Kunde Nutzungszinsen ab Erhalt der Ware. Gewähren wir eine Stundung, sind Stundungszinsen zu entrichten.
3. Zahlung hat ausschließlich an uns auf das in unserer Rechnung angegebene Bankkonto zu erfolgen. Zahlungsanweisungen, Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber und nicht an Erfüllung statt angenommen. Einziehungskosten, Wechsel- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Kunden. Weiterbegebung und Prolongation gelten nicht als Erfüllung. Für rechtzeitige Vorlegung, Protesterhebung, Benachrichtigung und Rückleitung des Wechsels im Falle der Nichteinlösung übernehmen wir keine Haftung.
4. Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden unberührt.
5. Das Tilgungsbestimmungsrecht des Schuldners ist ausgeschlossen. Jegliche Zahlung erfolgt auf den Kontokorrentsaldo. Besteht kein Kontokorrent, ist die Tilgungsfolge der §§ 366 Abs. 2, 367 Abs. 1 BGB maßgeblich.
6. Vereinbarte Skonti setzen voraus, dass der Kontokorrentsaldo ausgeglichen ist beziehungsweise keine Forderungen aus früheren Lieferungen gegen den Kunden bestehen.
7. Wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, aus denen wir auf eine unzureichende Kreditwürdigkeit des Kunden schließen können, wie etwa Zahlungseinstellung, Überschuldung, Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Zahlungsverzug in Höhe von mindestens € 500,00 für mehr als einen Monat, sind wir berechtigt, eine angemessene Sicherheitsleistung zu verlangen. Wird eine solche Forderung von dem Kunden nicht sofort erfüllt, können wir ohne Begründung einer Entschädigungsverpflichtung vom Vertrag zurücktreten. Wir sind in diesem Falle berechtigt, weitere bereits abgeschlossene Verträge zu stornieren und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises, bei der Entgegennahme von Schecks oder Wechseln bis zu dem Zeitpunkt, zu dem feststeht, dass wir scheck- oder wechselrechtlich nicht in Anspruch genommen werden können. Der Eigentumsvorbehalt sichert sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung; besteht eine Kontokorrentabrede, sichert der Eigentumsvorbehalt sämtliche in dem Kontokorrent eingestellten Forderungen. Die Anerkennung eines Saldos berührt den Eigentumsvorbehalt nicht.
2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet oder sonst belastet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen. Er hat uns alle für die Intervention erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Unabhängig davon ist er verpflichtet, sofort als unser Vertreter selbst unsere Rechte bestmöglich zu wahren. Dazu hat der Kunde seine Kosten die Ware ausreichend zu versichern.
3. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern oder zu verarbeiten/zu verbinden. Durch Verarbeitung/Verbindung dieser Waren erwirbt der Kunde kein Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen; die Verarbeitung/Verbindung erfolgt unentgeltlich ausschließlich für uns. Sollte dennoch unser Eigentum durch irgendwelche Umstände erlöschen, sind wir uns mit dem Kunden darüber einig, dass das Eigentum an den Sachen mit der Verarbeitung/Verbindung an uns übergeht. Wir nehmen hiermit die Übereignung an. Der Kunde bleibt der unentgeltliche Verwahrer dieser Sachen. Bei der Verarbeitung/Verbindung mit noch im
Fremdeigentum stehenden Waren erwerben wir Miteigentum an den neuen
Sachen. Der Umfang dieses Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware zum Rechnungswert der übrigen Ware.
4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts zu verlangen. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
5. Die aus einem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt beziehungsweise in der Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß dem vorstehenden Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Bezug auf die abgetretenen Forderungen. Die vorstehende Abtretung sichert sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung; besteht eine Kontokorrentabrede, sichert die Abtretung sämtliche in den Kontokorrent eingestellten Forderungen.
6. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht mit einer Summe von mindestens € 500,00 in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
7. Für den Fall, dass der Nennwert (bei Forderungen) beziehungsweise der Schätzwert (bei Sachen) der uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten 150 % der zu sichernden Forderungen übersteigt, verpflichten wir uns, den überschießenden Teil auf Verlangen des Kunden freizugeben. Die Entscheidung, welche von mehreren Sicherheiten freigegeben wird, steht in unserem freien Ermessen.
IX. Rücktritt
1. Eine von uns nicht zu vertretende Pflichtverletzung berechtigt den Kunden nicht zum Rücktritt nach den §§ 323, 324 BGB, es sei denn, die Pflichtverletzung liegt in der Lieferung einer mangelhaften Kaufsache oder der Erstellung eines mangelhaften Werkes.
2. Nach Ablauf der Nachfrist kann der Kunde nur innerhalb einer angemessenen Frist den Rücktritt erklären. Der Rücktritt ist zudem ausgeschlossen, wenn der Kunde die nach Ablauf der Nachfrist von uns angebotene Leistung annimmt.
3. Ist die Statik für die Errichtung einer Photovoltaikanlage unzureichend oder ist eine Einspeisung in das öffentliche Stromnetz nicht möglich, können beide Parteien von dem Vertrag zurücktreten.
X. Haftung
1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
2. Auf Schadenersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf). Im letztgenannten Fall ist unsere Haftung jedoch begrenzt auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, wegen Schadensersatzansprüche Dritter sowie auf sonstige mittelbare oder Folgeschäden können nicht verlangt werden.
3. Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gemäß §§ 651, 649
BGB) wird ausgeschlossen. Im übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen
und Rechtsfolgen.
5. Wir haften nicht für Schäden, die auf einer unverschuldeten Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für unsere Angestellten, Arbeitnehmer und Erfüllungsgehilfen.
6. Wir haften nicht für Verzögerungen von Leistungen oder Lieferungen infolge höherer Gewalt oder sonstiger nicht von uns zu vertretenden Ereignissen.
7. Wir haften nicht für Verfärbungen an Modulen, die deren Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigen, diese gelten nicht als Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit.
XI. Mängelgewährleistung
1. Unsere Lieferungen sind nach Empfang zu prüfen. Unternehmer, die Nichtkaufleute sind, haben offensichtliche Mängel binnen zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Lieferscheinnummer zu rügen, andernfalls ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Für Kaufleute bleibt es bei § 377 HGB.
2. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, uns die Ware zum Zweck der Nachbesserung zuzusenden. Die Ware muss ordnungsgemäß verpackt sein. Die Kosten für die Versendung tragen wir, wenn sich der gerügte Mangel bestätigt, sonst fallen sie dem Kunden zu.
3. Soweit wir Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus Kulanzgründen leisten, trägt der Kunde die Versandkosten. Will er auf der gesetzlichen Gewährleistung bestehen, hat er das Kulanzangebot unverzüglich zurückzuweisen.
4. Eine über die Gewährleistung für die nach Ziffer II. vereinbarte Beschaffenheit hinausgehende Gewährleistung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung, Verwendungsdauer oder Haltbarkeit nach
Gefahrübergang wird nur insoweit übernommen, als dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist; im Übrigen obliegt das Eignungs- und Verwendungsrisiko ausschließlich dem Kunden.
• Ist Kunde Unternehmer hat er – auch in den ersten sechs Monaten nach Gefahrübergang – nachzuweisen, dass die Sache bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn er nimmt uns aufgrund des Rückgriffs nach § 478 BGB in Anspruch. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir keine Haftung.
• Wir entscheiden nach pflichtgemäßem Ermessen, ob wir dem Nacherfüllung verlangenden Kunden Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache gewähren. Beanstandete Ware können wir vor endgültiger Entscheidung besichtigen, untersuchen und prüfen lassen.
Beim zweimaligen Fehlschlagen der jeweils gewählten Nacherfüllungsmöglichkeit hat der Kunde das Recht, den Preis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
Ist der Kunde Unternehmer beinhaltet die Nacherfüllung in keinem Fall den Ausbau der mangelhaften Sache, noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
XII. Verjährung
1. Ist der Kunde Unternehmer, verjähren Gewährleistungsansprüche gegen uns in einem Jahr ab Ablieferung der Sache bzw. ab Abnahme des Werkes, es sei denn, der Anspruch beruht auf
1. einer vorsätzlicher Pflichtverletzung,
2. Rückgriffsansprüchen des Kunden gemäß § 478 BGB,
3. der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache durch uns oder
4. auf arglistigem Verschweigen eines Mangels.
2. Abweichend von der Verjährungsregelung nach Ziffer 1 verjähren Gewährleistungsansprüche gegen uns in der gesetzlichen Verjährungsfrist
1. bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht,
2. bei einem Werk, dessen Erfolg nicht in der Herstellung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung einer Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, und
3. bei einer Kaufsache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.
XIV. Änderungsklausel
1. Änderungen an den vertraglich vereinbarten Bedingungen und Leistungen können bei Installationen von Photovoltaikanlagen, aufgrund unvorhergesehener Umstände, technischer Anforderungen oder behördlicher Vorgaben erforderlich sein. Beide Parteien erkennen an und stimmen zu, dass solche Änderungen oder Anpassungen des ursprünglich vereinbarten Leistungsumfangs, im Laufe der Vertragserfüllung auftreten können.
2. Das Unternehmen behält sich das Recht vor, notwendige Anpassungen vorzunehmen, um den geänderten Umständen gerecht zu werden, entsprechend den allgemein anerkannten Standards und Branchenpraktiken. Solche Anpassungen können Änderungen in technischen Spezifikationen, Materialien oder Verfahren beinhalten, ohne erneute Verhandlungen mit dem Verbraucher. Dies umfasst auch Kundenwünsche vor Ort, welche mündlich verhandelt wurden. Solche Änderungen werden schriftlich festgehalten und vom Unternehmen kommuniziert.
3. Änderungen können sich auf den Preis, die Leistungszeit, die technischen Spezifikationen oder andere vertragliche Aspekte auswirken. Das Unternehmen wird die finanziellen Auswirkungen von Änderungen im angemessenen Rahmen berücksichtigen. Für Abweichungen oder Änderungen, die unter diese Klausel fallen, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für Schäden, Verzögerungen oder andere Verluste.
4. Das Unternehmen verpflichtet sich, den Verbraucher über wesentlich vorgenommene Änderungen zu informieren. Sollten Änderungen erhebliche finanzielle oder vertragliche Auswirkungen auf den Verbraucher haben, wird das Unternehmen dies transparent darlegen. Unwesentliche Abweichungen sind demnach nicht erfasst.
5. Diese Klausel dient dazu, dem Unternehmen die Befugnis zur Durchführung angemessener Änderungen während der Vertragserfüllung zu geben, um den geänderten Umständen gerecht zu werden, während gleichzeitig der nötige Informationsfluss zum Verbraucher, hinsichtlich wesentlicher Änderungen aufrechterhalten wird.
XV. Informationen, Datenschutz
1. Wir werden personenbezogene Daten des Kunden sowie ggf. dessen Kunden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen speichern und nur für vertraglich vereinbarte Zwecke verarbeiten oder nutzen. Diese Daten werden insbesondere gegen unbefugten Zugriff gesichert und nur mit Zustimmung des Kunden an Dritte weitergeben, sofern keine gesetzliche Verpflichtung zur Weitergabe besteht.
2. Über die Speicherung der Daten bei uns hat der Kunde seine Kunden – sofern vorhanden – nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu informieren.
XVI. Sonstiges
1. Anzeigen und Erklärungen (insbesondere Mängelrügen, Nachbesserungsverlangen, Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärungen des Rücktritts, Kündigungen usw.), die uns gegenüber abzugeben sind, bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Die Schriftform wird nicht durch das Absenden einer E-Mail gewahrt.
2. Soweit der Kunde Kaufmann, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist, ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus der Geschäftsverbindung resultierende Streitigkeiten Bad Salzuflen. Dies gilt auch für Streitigkeiten aus Wechseln und Schecks.
3. Mit dem Kunden wird gemäß Art. 3 Abs. 1 Rom-I-VO die ausschließliche Anwendung deutschen Rechts auf die zwischen uns bestehenden Rechtsbeziehungen vereinbart. Die Anwendung des einheitlichen UN-Kaufrechts wird gemäß Artikel 6 CISG ausgeschlossen.
XVII. Schlussbestimmungen
Sofern die vorstehenden AGB ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland. Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften eine unzumutbare Härte für die Vertragsparteien darstellte.